Vereinsstatuten

§ 1 Name

1. Kärntner Gleitschirmfliegerclub Radsberg

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde 9065 Ebenthal in Kärnten. Die Zustelladresse ist die Adresse des/der Obmanns/Obfrau.

§ 3 Zweck

Förderung des Flugsportes Paragleiten unter besonderer Bedachtnahme auf Flugsicherheit und Unfallverhütung.

§ 4 Tätigkeiten und Aufbringung finanzieller Mittel

  1. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Vorträge und Erfahrungsaustausch bei geselligen Zusammenkünften, Ausflügen, Veranstaltungen und Wettbewerben.
  2. Die Aufbringung finanzieller Mittel soll erreicht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Erträge aus Veranstaltungen;
    3. Spenden, Sammlungen, Werbeverträge und sonstige Zuwendungen;
    4. Erträge aus Dienstleistungen des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsgeschehen beteiligen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
    3. Unterstützende Mitglieder sind Nichtflieger, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mindest-Mitgliedsbeitrages fördern.
    4. Ehrenmitglieder werden ernannt und sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch Austritt oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und tritt mit Ende des Kalenderjahres in Kraft.
    3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vom Vorstand verfügt werden.
    5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. d genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Sie verpflichten sich zu Kameradschaft und sportlicher Fairness.
  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  4. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Vereinsmitglied die Statuten auszufolgen.
  5. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  6. Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten auf begründete Anfragen an Behörden und dem Dachverband Österreichischer Aeroclub übermittelt.
  7. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert. Ebenso dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins anfertigt und verwendet.
  8. Die Verwendung von Bildern und Daten ist ausschließlich unseren Mitgliedern zur privaten Verwendung gestattet. Die Weiterverwendung, Veröffentlichung und Bearbeitung jeglicher Bilder und Videos von unserer Webcam und Homepage ist nur unter Zustimmung des Vorstandes möglich. Die gewerbliche Verwendung bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung des Vorstandes und einer vereinsmäßigen Zeichnung. Diese Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig.

§ 7 Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  1. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Abs. 2) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
    4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen bevollmächtigten Dritten vertreten.
    7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. f) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zu festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
    8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein freiwillig aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau. Bei Verhinderung sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte.
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl, Bestellung und allfällige Enthebung der Organwalter.
    5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem Verein.
    6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
      • Obmann/Obfrau
      • Obmann-/Obfrau- Stellvertreter/in
      • Schriftführer/in und
      • Kassier/in
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
    3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung an dessen Stelle einen anderen wählbaren Organwalter zu kooptieren.
    4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich.
    5. Die Vorstandssitzung wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in einberufen.
    6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen, darunter der Obmann/die Obfrau oder sein/ihre Stellvertreter/in anwesend sind.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/der Obfrau, nicht jedoch die Stimme seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/in den Ausschlag.
    8. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in.
    9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod.
    10. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist für eine Neuwahl eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Aufgaben des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er muss folgende Aufgaben erfüllen:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    2. Information der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung.
    3. Die Geschäftsführung nach außen.
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.
    7. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins.
  5. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Um drohenden Schaden bei Gefahr in Verzug vom Verein abzuwenden, ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, eigenmächtig zu entscheiden. Er/sie muss die Entscheidungsbefugten Organe so rasch wie möglich von seiner/ihrer Entscheidung informieren und sein/ihr Verhalten begründen.
    2. Der/die Schriftführer/in ist für die interne und externe Kommunikation im Verein verantwortlich. Er/sie führt die Protokolle.
    3. Der/die Kassier/in ist für eine ordnungsgemäße Buchführung und für die Abwicklung von Geldtransaktionen des Vereins verantwortlich.
    4. Obmann-/Obfrau-Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Geschäfte des Vereins.
  6. Rechnungsprüfer
    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung jährlich zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand zu berichten.
    3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 7 (3) j) sinngemäß.
  7. Schiedsgericht

    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

    1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zeitdrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Liquidator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll – soweit möglich und erlaubt – einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

Ebenthal in Kärnten, 10.06.2020