Antrag an die Mitgliederversammlung eingereicht von Andrea Dampier:
In meiner Funktion als Kassierin stelle ich den Antrag, die Statuten unter
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(5) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
folgend abzuändern:
(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Jahres zu entrichten. Andernfalls tritt § 5 (3) c in Kraft. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag befristet reduzieren bzw. erlassen.
zur Info § 5 (3) c:
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Begründung:
Bei mehr als 130 Mitgliedern bedeutet die Kassierung des Mitgliedsbeitrages einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand. Zudem gewährt der Verein seinen Mitgliedern eine Reihe von Vergünstigungen für deren Aufrechterhaltung und Sicherstellung eine rechtzeitige Begleichung des Mitgliedbeitrages unerlässlich ist.
Der Mitgliedsbeitrag – seit Jahren unverändert EUR 15,- bzw. 30,- – stellt für die meisten unserer Mitglieder sicherlich keine erhebliche finanzielle Belastung dar, deshalb sollte man die Nichteinhaltung als Austrittserklärung verstehen. In begründeten Einzelfällen entscheidet dann der Vorstand.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.